Bereits mit einer moderaten Gebäudeautomation lässt sich der Heizenergiebedarf um bis zu 20 Prozent senken. Damit dieses Potenzial ausgeschöpft wird, müssen bestimmte Gebäude nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) neue Anforderungen erfüllen.
Nichtwohngebäude, deren Heizungs- oder Klimaanlagen eine Nennleistung von mehr als 290 kW aufweisen, sind gemäß § 71a Gebäudeenergiegesetz (GEG) mit einem System zur Gebäudeautomatisierung und zum -monitoring auszurüsten. Verfügt ein Gebäude über mehrere Heizungs- oder Klimaanlagen, zählt für die 290-kW-Schwelle die Summe der Leistungen. Bauherren sowie Eigentümerinnen und Eigentümer sind verpflichtet, diese Vorgaben einzuhalten.
Das bedeutet, dass Gebäude mit einer installierten Nennleistung von mehr als 290 kW für Heizung und Klimatisierung bis zum Ende des Jahres 2024 mit einem Energiemonitoring-System ausgestattet werden.